Aktuelles aus dem Rathaus

MERKBLATT des Umweltschutzamts

 
Verbrennung von pflanzlichen Abfällen im Freien

Gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die Verwertung von Abfall Vorrang vor seiner Beseitigung. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist daher grundsätzlich verboten. Zu den pflanzlichen Abfällen gehören zum Beispiel Baumund Heckenschnitt, Laub oder Gras.

Dieses Merkblatt zeigt Ihnen Alternativen auf und erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Verbrennung ausnahmsweise möglich ist.


Wie kann pflanzlicher Abfall verwertet werden?

  • Durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren.
  • Durch Anlieferung an die Sammelplätze der Gemeinden (Äste und Stämme nur bis zu einem Durchmesser von 10 cm).
  • Durch Anlieferung an die Grüngutplätze des Landkreises Göppingen.

Die Anlieferung an die Sammel- und Grüngutplätze ist für private Haushaltungen dabei kostenlos möglich. Landwirte dürfen lediglich Baum- und Astschnitt während der Wintermonate (auch in größeren Mengen) kostenlos anliefern. Sonstiges Grüngut aus der gewerblichen Landwirtschaft ist kostenpflichtig.

Pflanzenabfälle mit sog. „Feuerbrand“ dürfen nicht auf den Grüngut- und Sammelplätzen angeliefert werden.

Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Göppingen unter der Nummer 07161 – 202 8888.


Wann kann pflanzlicher Abfall ausnahmsweise verbrannt werden?

Ausnahmen für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle gelten gemäß der Landes-Pflanzenabfallverordnung für pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich anfallen. Diese dürfen unter folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise verbrannt werden:

Möglichkeit 1:

  • Die Abfuhr zum nächsten Sammel- oder Grüngutplatz ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden (Beispiel: steile und schwer zugängliche Flächen) und ein Verrotten (Beispiel: steinige Flächen) auf dem Grundstück ist nicht möglich und
  • das Verbrennen findet außerhalb eines bebauten Gebietes (nach § 35 Baugesetzbuch) statt.

Möglichkeit 2:

  • Das Pflanzenmaterial ist mit Feuerbrand befallen und
  • das Verbrennen findet außerhalb eines bebauten Gebietes statt.

Im Innenbereich, also innerhalb eines bebauten Gebietes, ist eine Verbrennung verboten.


Checkliste: Was muss beim Verbrennen zwingend beachtet werden?

  • Es befinden sich keine Wirbeltiere im Abfall.
  • Das Verbrennen findet auf dem Grundstück statt, auf welchem der Abfall anfällt.
  • Das Grundstück liegt im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch.
  • Mitmenschen werden durch den Geruch der Verbrennung nicht belästigt.
  • Die Abfälle sind ausreichend trocken, sodass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Frisches Astmaterial, Heckenschnitt, Laub und nasses Gras o. ä. darf nicht verbrannt werden.
  • Durch die Rauchentwicklung entstehen keine Verkehrsbehinderungen, keine Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug.
  • Die Abfälle sind möglichst zu einem Haufen zusammengefasst.
  • Es weht kein starker Wind.
  • Es ist nicht dunkel.
  • Ein Randstreifen ist gepflügt, sodass das Feuer unter Kontrolle gehalten werden kann.
  • Die erforderlichen Abstände zum Grundstücksnachbar und anderen gefährdeten Objekten sind eingehalten:
    a. Die Autobahn befindet sich mindestens 200 m entfernt.
    b. Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind mindestens 100 m entfernt.
    c. Gebäude und Bäume befinden sich mindestens 50 m entfernt.
  • Das Feuer und die Glut werden beim Verlassen des Grundstückes vollständig gelöscht.
  • Die Verbrennungsrückstände werden sobald wie möglich in den Boden eingearbeitet.


Und nun?

Konnten Sie alle Punkte der Checkliste erfüllen und treffen die Voraussetzungen für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle auf Sie zu? Dann haben wir noch folgende wichtige Hinweise für Sie:

Wir empfehlen eine Rücksprache mit Ihrer Stadt/Gemeinde (Ortspolizeibehörde), da gegebenenfalls kommunale Verordnungen mit näheren Regelungen bestehen können. Das Verbrennen von großen Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Stadt/Gemeinde vorher anzuzeigen.

Wir weisen noch darauf hin, dass beim Ausrücken der Feuerwehr nach Maßgabe des Feuerwehrgesetzes ggf. eine Kostenersatzpflicht bestehen kann. Zur möglichen Vermeidung von ggf. kostenpflichtigen Einsätzen der Feuerwehr sollte eine Information der Integrierten Leitstelle für Feuerwehr und Rettungsdienst am Tag der Verbrennung unter der Rufnummer 07161 918340 erfolgen. Diese Information ersetzt jedoch nicht die Anzeigepflicht bei der Ortspolizeibehörde.

Das Landratsamt als untere Abfallrechtsbehörde erteilt keine Ausnahmen vom Verbrennungsverbot. Es unterliegt vielmehr der Beurteilung des Beseitigungspflichtigen, ob die im Merkblatt genannten Ausnahmemöglichkeiten vorliegen.

Wer gegen obige Vorgaben verstößt handelt ordnungswidrig und riskiert ein empfindliches Bußgeld. Wer gar andere, nicht für eine Verbrennung zugelassene Abfälle, zum Beispiel Plastikabfälle, Sperrmüll oder Altholz im Garten oder im heimischen Ofen verbrennt, begeht unter Umständen sogar eine Straftat und muss
mit einer Verurteilung im Strafverfahren rechnen.


Ausnahmen

Dieses Merkblatt, insbesondere die Vorgaben unter den Rubriken „Checkliste“ und „Und nun“ gelten nicht für Landschaftspflegearbeiten, die im Auftrag der Naturschutzverwaltung erfolgen. Für diese Arbeiten werden von der unteren Naturschutzbehörde einzelfallbezogene Vorgaben getroffen, die dem Auftragnehmer in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt werden.

Bei Fragen können Sie sich gerne an das Umweltschutzamt des Landratsamts Göppingen wenden:

Landratsamt Göppingen
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen
Telefon 07161 – 202-2201
Fax 07161 – 202 2290
E-Mail: Umweltschutzamt(@)lkgp.de