Gewerbeamt
Wichtige Informationen zu Gewerbeanzeigen nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)
Allgemeines
Unter Gewerbe versteht man jede mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte und auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich und/oder in welcher Höhe ein Gewinn erzielt wird; maßgebend ist die Absicht, mit der ausgeübten Tätigkeit Gewinn zu erzielen.
Ausgenommen hiervon sind Freiberufler i.S.d § 18 Abs.1 Nr.1 Einkommenssteuergesetz, Wissenschaftler und Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft.
Sie sind verpflichtet, einen selbständigen Betrieb eines Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle bei der zuständigen Gewerbebehörde, d.h. dort, wo sich die Betriebsstätte befindet, anzuzeigen, sobald Sie diesen Betrieb anfangen.
Dies bedeutet, sobald Sie eine gewerbliche Tätigkeit beginnen, ist gleichzeitig bzw. „so schnell wie möglich“ eine Gewerbeanmeldung anzuzeigen. Wenn Sie in eine andere Gemeinde umziehen und Ihr Gewerbe mit „umzieht“, müssen Sie in der Wegzugsgemeinde eine Gewerbeabmeldung und in der neuen Gemeinde eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Bei Gründungen von Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen werden, ist das Unternehmen verpflichtet, von sich aus auch eine Gewerbeanzeige beim örtlichen Gewerbeamt zu erstatten. Eine Aufforderung unsererseits ist nicht notwendig!
Eine Gewerbeummeldung ist grundsätzlich immer dann notwendig, wenn sich irgendwelche Änderungen bezüglich Ihres Gewerbes ergeben:
- bei Umzug innerhalb des Ortes, d.h. wenn Sie Ihren Betriebssitz innerhalb der Gemeinde verlegen,
- zu den angemeldeten Tätigkeiten weitere hinzukommen oder einzelne wegfallen,
- Sie den Gegenstand Ihres Gewerbes wechseln, d.h. Ihre Tätigkeit ändern (z.B. von Handel mit Bekleidung auf Herstellung von Bekleidung umsteigen).
Auch hier gilt, dass die Gewerbeummeldung gleichzeitig mit Eintritt der jeweiligen Änderung beim Gewerbeamt anzuzeigen ist!
Neben diesen gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigepflichten wird empfohlen, auch sonstige Änderungen (z.B. Änderung des Firmennamens, neuer Geschäftsführer, sonstige Namensänderung, Änderung der Wohnanschrift etc.) dem Gewerbeamt mitzuteilen. Damit ermöglichen Sie, dass das Gewerberegister stets aktuell gehalten werden kann.
Eine Gewerbeabmeldung ist in folgenden Fällen erforderlich:
- bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit auf Dauer bzw. vollständiger Betriebsaufgabe,
- bei Wegzug aus der Gemeinde, wenn das Gewerbe „mitzieht“ oder Sie nur Ihren Betrieb in eine andere Gemeinde verlegen,
- Sie die Rechtsform Ihres Betriebes wechseln (z.B. Sie gründen eine GmbH und hatten vorher ein Einzelunternehmen: das bisherige Einzelunternehmen ist abzumelden, die GmbH ist neu anzumelden)
- Ihr bestehender Betrieb wird an eine andere Person verkauft oder verpachtet (z.B. auch Generationswechsel-Übertragung vom Vater auf den Sohn; das Gewerbe ist abzumelden und durch den Sohn wieder neu anzumelden)
Nein, Sie können uns das ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Formular mit einer Kopie Ihres Personalausweises auch per Mail an gemeinde(@)adelberg.de oder über den Amtsbriefkasten am Rathaus zukommen lassen. Die Gebühr können Sie auf eines der Gemeindekonten vorab überweisen. Für eventuelle Rückfragen ist die Angabe einer Kontakttelefonnummer oder E-Mail-Adresse sinnvoll.
Nach Gebühreneingang erhalten Sie eine Bestätigung der An-, Um- oder Abmeldung auf dem Postweg.
Die Gebühr für eine An-, Um- oder Abmeldung beträgt derzeit jeweils 15,- € und ist zusammen mit der Anzeige in bar oder im Falle einer schriftlichen Anmeldung auf eines der Gemeindekonten zu entrichten.
Bitte nutzen Sie die zur An-, Um- oder Abmeldung die auf unserer Homepage hinterlegten Formulare.
Das örtliche Gewerbeamt übermittelt Daten aus Gewerbeanzeigen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben an das übergeordnete Landratsamt, das Finanzamt, das Landes-amt für Statistik, die Handwerkskammer, den Landesverband der Berufsgenossenschaft, die Industrie- und Handelskammer und das Eichamt.
Wichtig
Die genannten Anzeigepflichten sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 14 Gewerbeordnung)!
Wenn Sie einer der genannten Anzeigepflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.
Grundsätzlich wird empfohlen, sich mit dem örtlichen Gewerbeamt bei allen Fragen und sonstigem Informationsbedarf in Verbindung zu setzen.
- „Ich bezahl´ doch Gewerbesteuer!"
Das örtliche Steueramt erhält zwar einen Gewerbesteuermessbescheid und daraufhin bezahlt der Gewerbetreibende Gewerbesteuer. Wegen dem Steuergeheimnis erhält aber das Gewerbeamt keine Mitteilung über Gewerbetreibende. - „Ich dachte, das geht automatisch!“
Irrtum: die Gewerbeordnung schreibt vor, dass jeder Gewerbetreibende sich selbst um seine Anzeigepflichten kümmern muss. Wie gesagt: Unkenntnis schützt vor Strafe nicht! - „Ich bin doch ins Handelsregister eingetragen, damit ist doch alles erledigt!"
Falsch: bei der Gründung eines Unternehmens, welches ins Handelsregister beim örtlichen Amtsgericht eingetragen wird, muss der Geschäftsführer/Inhaber neben dieser Eintragung eine Gewerbeanmeldung anzeigen. Das Gewerbeamt erhält zwar eine Mitteilung vom Amtsgericht, kann und darf aber keine Gewerbeanmeldung von Amts wegen vornehmen.