Kirchenaustritt

Der Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist beim Standesamt oder Notariat persönlich zu erklären.

Der Kirchenaustritt wird sofort mit der Abgabe der Erklärung vor dem Standesbeamten wirksam. Die Kirchensteuer endet dann mit Ablauf dieses Monats.

Bitte vereinbaren Sie möglichst vorab einen Termin mit dem Standesamt. Zur Erklärung des Kirchenaustritts bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Bei Kindern, die noch keinen Personalausweis haben, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde. 

Kinder im Alter von 12 bis 14 Jahren müssen den Austritt selbst erklären, bedürfen dazu allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Kinder ab 14 Jahren können den Austritt ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erklären.

Zur Änderung Ihrer Lohnsteuerdaten setzen Sie sich bitte mit dem Finanzamt in Verbindung.

Kircheneintritt

Ein Kircheneintritt kann nicht beim Standesamt vorgenommen werden. Wenden Sie sich hierzu an die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, der Sie beitreten möchten. Nach Ihrem Eintritt wird das Standesamt davon in Kenntnis gesetzt.