Landtagswahl 2026
Allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen sind die Grundvoraussetzung jeder Demokratie.
Bei der Landtagswahl haben Sie mit Ihren Stimmen die Gelegenheit, sich aktiv am politischen Willensbildungsprozess zu beteiligen.
An diesem Tag wählen Sie als Bürgerin oder Bürger von Baden-Württemberg die Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg und entscheiden somit darüber,
- welche Parteien im neuen Landtag vertreten sind,
- wie viele Parlamentssitze die Parteien erhalten und
- welche Abgeordneten in den Landtag einziehen.
Die Wahlperiode des am 14. März 2021 gewählten 17. Landtags von Baden-Württemberg endet regulär am 30. April 2026.
Die Neuwahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg muss vor Ablauf dieser Wahlperiode stattfinden.
Die Landesregierung hat am 08. April 2025 nach § 19 des Landtagswahlgesetzes den 08. März 2026 als Wahltag für die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg bestimmt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen.
Bei der Landtagswahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und am Wahltag
- mindestens 16 Jahre alt sind,
- seit mindestens 3 Monaten Ihre Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- in einem Wählerverzeichnis einer Gemeinde für die Landtagswahl geführt werden.
Bei der Landtagswahl 2021 galt noch, dass nur wahlberechtigt war, wer mindestens 18 Jahre alt war.
Ihr Zuzug nach Baden-Württemberg muss für die Landtagswahl 2026 spätestens am 08. Dezember 2025 erfolgt sein.
Grundsätzlich sind Sie immer in der Gemeinde wahlberechtigt, in der Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind. Dort werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Nicht wahlberechtigt sind Deutsche, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland mit der einzigen oder der Hauptwohnung leben.
Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen) sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, sie besitzen zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit und erfüllen auch die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen.
Daher sind auch die in Baden-Württemberg lebenden Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) - anders als bei Europa- und Kommunalwahlen - bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Dies gilt auch, wenn sie ihre Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben.
Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.
Wählerverzeichnis
In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und jede und jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt.
Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Zeitpunkt. Entscheidender Stichtag für die Landtagswahl ist der 42. Tag vor der Wahl, also Sonntag, der 25. Januar 2026.
Die Wahlberechtigten mit Hauptwohnung in der Gemeinde werden in das Wählerverzeichnis von Amts wegen, also automatisch eingetragen.
Wenn Sie am Wahltag bereits länger als 3 Monate in Baden-Württemberg mit Ihrer Hauptwohnung angemeldet waren, erhalten Sie spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag, also bis spätestens Sonntag, 15. Februar 2026, eine Wahlbenachrichtigung, ohne einen Antrag stellen zu müssen.
Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben bis zu diesem Tag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung.
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, das heißt von Montag, 16. Februar 2026 bis Freitag, 20. Februar 2026, werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Nähere Details werden von Ihrer Gemeindeverwaltung bekanntgegeben.
Spätestens am Tag vor der Wahl, aber nicht früher als 3 Tage vor der Wahl (das heißt zwischen dem 05. März 2026 und dem 07. März 2026), wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Dabei wird die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks festgestellt.
Wahlteilnahme bei Umzug innerhalb Baden-Württembergs
Sind Sie innerhalb Baden-Württembergs umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag (Sonntag, 25. Januar 2026) gemeldet waren.
Erfolgt der Umzug nach dem Stichtag innerhalb derselben Gemeinde, ist eine "Umtragung" in den neuen Wahlbezirk nur möglich, wenn der Umzug mit einem Wechsel des Wahlkreises einhergeht und Sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl, also bis spätestens 15. Februar 2026, einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Gemeindeverwaltung stellen.
Wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen und im Wählerverzeichnis der alten Gemeinde eingetragen sind, aber in der neuen Gemeinde wählen wollen, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies ist bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl, also bis spätestens 15. Februar 2026, möglich.
- Wenn Ihre neue Wohnung im gleichen Wahlkreis wie Ihre alte Gemeinde liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen.
- Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben.
22. Januar 2026
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen im Mitteilungsblatt Östlicher Schurwald
25. Januar 2026
Stichtag für die Eintragung ins Wählerverzeichnis
Wer am 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz im Land gemeldet ist, wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der die (Haupt-)Wohnung liegt.
Menschen, die zwischen dem 42. und dem 21. Tag vor der Wahl (also zwischen dem 25. Januar und dem 15. Februar 2026) innerhalb Baden-Württembergs umziehen, müssen bei der neuen Gemeinde die Aufnahme ins Wählerverzeichnis beantragen. Nur so können sie bei der Landtagswahl auch ihre Stimme abgeben.
bis 15. Februar 2026
Verschicken der Wahlbenachrichtigungen
Spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist müssen alle Wahlberechtigten einen Brief erhalten in dem steht, dass sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Gleichzeitig bekommen sie auch ihren Wahlraum mitgeteilt und erhalten weitere Informationen rund um die Wahl. Zu den Unterlagen gehört auch ein Vordruck für den Antrag auf Briefwahl.
16. bis 20. Februar 2026
Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigte können zwischen dem 20. und dem 16. Tag vor der Wahl die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Daten im Wählerverzeichnis überprüfen. Die Wählerverzeichnisse können sie bei der Gemeindeverwaltung während den üblichen Öffnungszeiten einsehen.
5. bis 7. März 2026
Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister schließen das Wählerverzeichnis ab
Frühestens am 3. Tag vor der Wahl und spätestens am Tag vor der Wahl müssen die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister das Wählerverzeichnis abschließen.
Jetzt sind keine Änderungen mehr möglich.
6. März 2026, 15 Uhr
Letztmögliche Frist für das Beantragen eines Wahlscheins
und damit auch für die Briefwahl – wobei in dem Fall ja ohnehin zu bedenken ist, dass der Wahlbrief noch rechtzeitig vor dem Schließen der Wahllokale beim Bürgermeister bzw. Kreiswahlleiter ankommen muss.
In seltenen Fällen – zum Beispiel bei einer plötzlichen Erkrankung – können aber auch nach dieser Frist noch unter bestimmten Umständen Ausnahmen gemacht werden.
Sonntag, 8. März 2026
Landtagswahl 2026
Die Wahllokale sind von 8 bis 18 Uhr geöffnet (sofern nicht in Ausnahmefällen eine kürzere Wahlzeit festgesetzt wird).
ab 18 Uhr
Auszählung der Landtagswahl
Ab sofort besteht die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen. Auf den Wahlbenachrichtigungsschreiben finden Sie die näheren Informationen zur Briefwahl und den entsprechenden Antrag. Auch eine Online-Beantragung ist möglich.
Wahlscheine können bis Freitag, 6. März 2026, 15:00Uhr beantragt werden. Das Rathaus, bzw. unser Bürgerbüro ist aus diesem Grund am Freitag, dem 6. März 2026 auch nachmittags von 14:00 - 18:00 Uhr geöffnet.
Sollte ein beantragter Wahlschein nicht zugestellt worden sein, kann ein Ersatz-Wahlschein bis Samstag, 7. März 2026, 12:00 Uhr beantragt werden. Auch in diesem Fall ist unser Bürgerbüro von 10:00 bis 12:00 Uhr besetzt.
Bei plötzlicher Erkrankung oder einer Quarantäneanordnung können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr beantragt werden. Bitte melden Sie sich hier ebenfalls im Bürgerbüro.
Bitte beachten Sie folgende Informationen bei Zu- und Wegzügen in Bezug auf die Landtagswahl 2026. Vordrucke für den Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis erhalten Sie bei Frau Kißling.
Informationsblatt_Hinweis zum Wahlrecht für Zugezogene.pdf
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ab dem 25.01.2026.pdf
"Alles, was du über die Landtagswahl 2026 in Baden-Württemberg wissen musst"!
Das rund dreiminütige Video geht auf Grundbegriffe zur Wahl ein und erklärt kurz und bündig, was man dazu wissen muss.
Hier gehts zum Erklärvideo.
Einfach wählen gehen!
Informationen zur Landtagswahl 2026 in Leichter Sprache. Broschüre für Menschen mit Behinderung. Anschaulich geschrieben und reich bebildert.
Das mit der Lebenshilfe Baden-Württemberg und dem Landes-Behindertenbeauftragten herausgegebene 30-seitige Heft vermittelt Grundinformationen über den Landtag, die Parteien, die Bedeutung und den Ablauf der Wahlen in leicht verständlicher Form.
Dazu gehören auch Hinweise zum Ablauf im Wahllokal und zum Wählen per Briefwahl. Ein Verzeichnis schwieriger Wörter rundet die Broschüre ab.
Broschüre Wahlhilfe.pdf
Haben Sie Fragen zur Wahl?
Rufen Sie uns gerne an: 07166 91011-0
oder schreiben Sie uns eine E-Mail an gemeinde(@)adelberg.de
