Volksbegehren "Landtag verkleinern"
Das Innenministerium hat am 10. Juni 2024 das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ zugelassen. Wahlberechtigte in Baden-Württemberg haben die Möglichkeit, das Volksbegehren zu unterstützen.
Hierzu findet eine sechsmonatige „freie Sammlung“ durch die Organisatoren des Volksbegehrens (12. August 2024 bis 11. Februar 2025) und eine dreimonatige „amtliche Sammlung“ bei allen Gemeinden Baden-Württembergs (11. September 2024 bis 10. Dezember 2024) statt. Das Verfahren ist vergleichbar mit dem Volksbegehren „Rettet die Bienen“, das 2019/2020 stattgefunden hat.
Mit dem Gesetzentwurf, der dem Volksbegehren zugrunde liegt, soll nach dem Willen der Antragsteller die Anzahl der Landtagswahlkreise und damit der zu verteilenden Direktmandate von bisher 70 auf künftig 38 reduziert werden. Für den erforderlichen Neuzuschnitt der Wahlkreise wird auf die bei den Bundestagswahlen derzeit geltenden Wahlkreise zurückgegriffen.
Zu einem vorschriftsmäßigen Antrag gehören insbesondere mindestens 10.000 Unterstützungsunterschriften und der Gesetzentwurf des Volksbegehrens muss mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung vereinbar sein. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Es liegen über 10.000 Unterstützungsunterschriften vor. Gegen den Gesetzentwurf bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Volksbegehren „Landtag verkleinern“ wird auch Artikel 28 Absatz 1 der Landesverfassung Rechnung getragen. Danach muss der Landtag nach einem Verfahren gewählt werden, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Nach Auffassung des Innenministeriums wird das Merkmal der Persönlichkeitswahl im Vergleich zu den Grundsätzen der Verhältniswahl nicht zu gering gewichtet, da zugleich die Mindestgröße des Landtags auf 68 Mandate verringert werden soll. Somit nehmen nach dem Gesetzentwurf die 38 Direktmandate einen vergleichbaren Anteil an der vorgesehenen Mindestgröße des Landtags ein, wie das im geltenden Landtagswahlgesetz bei 70 Direktmandaten und mindestens 120 Abgeordneten der Fall ist.
Das Innenministerium hat am 10. Juni 2024 das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ zugelassen. Die Bekanntmachung im Staatsanzeiger mit dem Wortlaut des dem Volksbegehren zu Grunde liegenden Gesetzentwurfs ist am 12. Juli 2024 erschienen. Das Volksbegehren wird nach § 27 Absatz 1 Satz 2 VAbstG sowohl durch die Ausgabe von Eintragungsblättern durch die Vertrauensleute der Antragsteller oder Personen, die von ihnen dazu ermächtigt sind (freie Sammlung), als auch durch die Auflegung von Eintragungslisten in den Gemeinden (amtliche Sammlung) durchgeführt. Die freie Sammlung findet vom 12. August 2024 bis 11. Februar 2025 statt, die amtliche Sammlung vom 11. September 2024 bis 10. Dezember 2024. Das Volksbegehren muss von mindestens einem Zehntel aller zum letzten Landtag Wahlberechtigten gestellt werden. Dies erfordert derzeit rund 770.000 Unterschriften.
Sollte das Volksbegehren erfolgreich sein und die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften erhalten, würde das Volksbegehren dem Landtag von der Regierung mit einer Stellungnahme unterbreitet. Wenn der Landtag dem Gesetzentwurf nicht unverändert zustimmt, kommt es zur Volksabstimmung.
Die Koordination des Volksbegehrens liegt in der Verantwortung von
Herrn Dr. Dieter Distler
Am Dürren Berg 2
74321 Bietigheim-Bissingen
Dieter.Distler@gmx.de