Feste feiern in Adelberg - Wichtige Informationen für Ihre Veranstaltungsplanung

Ob Vereinsjubiläum, Straßenfest oder andere große Feierlichkeiten - hier finden Sie alle wichtigen Informationen, die Sie bei Ihrer Veranstaltung beachten sollten.

Damit die Festivität reibungslos verläuft, werden Informationen zu Genehmigungsver-
fahren, Straßensperren, Plakatierung und weitere organisatorische Punkte bereitgestellt.

Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert und ergänzt, um stets die neuesten Hinweise und Informationen bereitzustellen.

Eine Gestattung – wie seither – ist für öffentliche Vereinsfeste, an denen Alkohol ausgeschenkt werden soll, nicht mehr nötig.

Jedoch wird das Genehmigungsverfahren durch ein Anzeigeverfahren ersetzt, das heißt, die Veranstaltung mit den wichtigsten Eckpunkten muss bei der Gemeindeverwaltung mit dem entsprechenden Formular spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung angezeigt werden.

Die Gemeindeverwaltung bearbeitet den Antrag und weist den Veranstalter auf die wichtigsten Regelungen hin, die es zu beachten gilt. Die Bearbeitung erfolgt kostenfrei.

Wichtig somit: Der Veranstalter muss an die rechtzeitige und vollständige Anzeige der Veranstaltung denken!

Neues Landesgaststättengesetz in Baden-Württemberg seit dem 01.01.2026

Seit dem 01.01.2026 gilt in Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG). Ziel der Reform ist es, das Gaststättenrecht zu modernisieren und bürokratische Abläufe für Gastronomiebetriebe, Vereine und Veranstalter zu vereinfachen und zu entlasten.


Kern der Reform: Anzeige statt Erlaubnis

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die bisherigen Genehmigungs- bzw. Erlaubnisverfahren: Statt eine Erlaubnis (= Konzession oder Gestattung) bei der Gaststättenbehörde einzuholen, müssen Betreiber und Veranstalter künftig lediglich eine Anzeige bei der zuständigen Gemeinde einreichen.

  • Stehende Gaststättenbetriebe (z. B. Restaurants, Cafés, Bars) müssen ihren Betrieb mindestens sechs Wochen vor der Eröffnung anzeigen – diese Anzeige erfolgt gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung.
  • Vorübergehende gastronomische Tätigkeiten aus besonderem Anlass, wie z. B. bei Vereinsfesten, Weihnachts- oder Straßenfesten, müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung angezeigt werden.

Die bislang erforderliche Erlaubnis für derartige Aktivitäten – etwa eine Gestattung für den Alkoholausschank bei Vereinsfesten – entfällt damit. Dadurch sollen Planungssicherheit und Rechtstransparenz verbessert werden, zugleich aber weniger Verwaltungsaufwand für kleine Veranstalter und Ehrenamtliche entstehen.

Pflichten bei der Anzeige
In der Anzeige müssen u. a. Angaben enthalten sein zu:

  • Name und Kontakt der verantwortlichen Person,
  • Ort und Zeitraum der Veranstaltung,
  • Art des geplanten Ausschanks (Getränke/Speisen)
  • gegebenenfalls weitere relevante Informationen je nach Veranstaltung.


Hierfür hat die Gemeindeverwaltung ein entsprechendes Formular erstellt:

Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes.pdf

Das Formular muss spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Gemeinde Adelberg vorliegen.

Haftungshinweis: Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg weist ausdrücklich auf mögliche haftungsrechtliche Konsequenzen für die Veranstalter (ggf. auch die unmittelbar verantwortliche Person) hin und empfiehlt dringend, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Jede Haftung der Gemeinde, sei es als Erlaubnisbehörde oder als Grundstückseigentümer, ist ausgeschlossen.

1. Allgemeines

  • Gegenüber der Gemeindeverwaltung muss ein Verantwortlicher benannt werden, der während der gesamten Veranstaltungsdauer anwesend und nüchtern ist.
  • Der Hauptverantwortliche sowie alle Mitwirkenden sind für die Einhaltung von Gesetzen (z. B. Jugendschutz) bußgeld- und zivilrechtlich verantwortlich.
  • Das Hausrecht ist konsequent anzuwenden; bei Bedarf ist der Polizeivollzugsdienst einzuschalten.
  • Sicherheitskontrollen im Innen- und Außenbereich sind durchzuführen; bei Bedarf sind erkennbare Ordner einzusetzen.
  • Überfüllung des Veranstaltungsraumes ist zu vermeiden.
  • Notausgänge und Rettungszufahrten müssen freigehalten und gut beleuchtet sein; Hinweisschilder dürfen nicht verdeckt sein.
  • Alle allgemeinen Sicherheitsbestimmungen für Versammlungsräume sind einzuhalten.
  • Zum Ausschmücken darf nur schwer entflammbares Material verwendet werden. Feuerwerkskörper, offenes Feuer oder feuergefährliche Gase sind nur unter Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen erlaubt. Löschmittel müssen griffbereit vorhanden sein.
  • Lärmbelästigungen müssen vermieden werden; die Immissionswerte nach TA Lärm sind einzuhalten.
  • Vorschriften des Landesnichtraucherschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Sonntage und Feiertage sind zu beachten.
  • Der Veranstalter sorgt für Sauberkeit, ausreichende Abfallbehälter und ordnungsgemäße Entsorgung.

2. Jugendschutz

  • Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind strikt einzuhalten; Aushänge müssen gut sichtbar angebracht werden.
  • Personal ist in den Bestimmungen zu schulen; Eingangskontrollen zur Altersprüfung sind erforderlich.
  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen alkoholische Getränke oder Branntweinprodukte nicht erhalten; unter 18-Jährige dürfen keine Spirituosen oder Tabakwaren erhalten.
  • Kinder unter 16 Jahren dürfen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person an Veranstaltungen teilnehmen, bei Jugendlichen ab 16 Jahren gilt dies nach 24:00 Uhr.
  • Ausweiskontrollen sind zulässig; im Zweifel kann die Vorlage von Erziehungsberechtigungsnachweisen verlangt werden.

3. Alkoholausschank

  • Alkohol darf nicht an unter 16-Jährige abgegeben werden; branntweinhaltige Getränke nicht an unter 18-Jährige.
  • Ausschank an erkennbar Betrunkene ist verboten.
  • Jugendliche dürfen nicht am Alkoholausschank beteiligt werden.
  • Kontrollen am Eingang verhindern Mitnahme von außerhalb erworbener alkoholischer Getränke.
  • Es sollten attraktive und günstige alkoholfreie Getränke angeboten werden; mindestens ein alkoholfreies Getränk sollte nicht teurer sein als das billigste alkoholische Getränk (Preisvergleich pro Liter).
  • Auf die Allgemeinen Verbote und Gebote aus § 9 LGastG wird verwiesen.

4. Speisen und Hygiene

  • Die einschlägigen lebensmittelrechtlichen und Hygienebestimmungen sind einzuhalten. Für Fragen steht das Gesundheitsamt des Landratsamts Göppingen zur Verfügung.
  • Für Details siehe Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten (Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg).
  • Preisaushang für Speisen und Getränke muss gut sichtbar erfolgen.

5. Festzelt, Festplatz und Veranstaltungen im Freien

  • Festzelte müssen standsicher gemäß geprüfter Typenstatistik bzw. Konstruktionsplänen aufgestellt werden; Aufbau durch qualifizierte Fachkraft (Zeltmeister).
  • Fliegende Bauten dürfen nur nach Anzeige bei der Baurechtsbehörde genutzt werden; ggf. ist eine Gebrauchsabnahme erforderlich.
  • Zugänge müssen sicher begehbar sein, Ein- und Ausgangsbereiche nach Möglichkeit räumlich getrennt.
  • Tisch- und Bankgarnituren sind so anzuordnen, dass Fluchtwege und Hauptdurchgang frei bleiben.
  • Beleuchtung und Leitungsverlegung müssen sicher sein, Vorschriften der Landesbauordnung beachten.
  • In unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes müssen ausreichend und einwandfreie Toilettenanlagen, getrennt nach Geschlechtern vorhanden sein. Diese müssen mit Handwaschgelegenheiten und fließendem Wasser ausgestattet sein. Abwasser ist ordnungsgemäß zu entsorgen.
  • Pyrotechnik, offenes Feuer oder Feuerschalen dürfen nur unter Einhaltung gesetzlicher Vorschriften verwendet werden, bspw. der erforderliche Abstand zu brennbaren Materialien und Gebäuden sowie das Bereitstellen von Löschmitteln (z. B. Feuerlöscher) in unmittelbarer und griffbereiter Nähe.
  • Wenn die Veranstaltung auf öffentlicher Verkehrsfläche stattfindet, ist eine Sondernutzungserlaubnis bzw. eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich, welche mittels separatem Formular zu beantragen ist.

6. Verantwortlichkeit des Veranstalters

  • Einhaltung aller Vorschriften (Jugendschutz, Baurecht, Immissionsschutz, Straßennutzungsrecht, Lebensmittel- und Hygienerecht, Preisauszeichnung) liegt beim Veranstalter bzw. einer von ihm bevollmächtigten Person.
  • Haftpflichtversicherung ist zwingend erforderlich.
  • Veranstaltung darf Nachbarschaft nicht durch Ruhestörung belästigen; Sperrzeiten sind einzuhalten.
  • Den Anweisungen von Polizei oder Gemeindebeauftragten ist Folge zu leisten.

! Es gelten die Bestimmungen des Landesgaststättengesetzes (LGastG) ab 01.01.2026.

Haftungsausschluss:
Diese Übersicht dient der allgemeinen Orientierung. Es wird keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernommen. Veranstalter sind selbst verantwortlich, alle geltenden Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Hauptamtsleiterin Claudia Hornek | c.hornek(@)adelberg.de | 07166/91011-14

Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass muss spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Gemeinde Adelberg vorliegen.

Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes.pdf

Falls auf dem Festgelände ein Wasseranschluss benötigt wird, ist zusätzlich das folgende Formular vollständig auszufüllen und einzureichen:

Formular Wasseranschluss

Merkblatt_Hinweis zur Vermietung eines Systemtrenners.pdf

Die allgemeinen Genehmigungszeiten wurden wie folgt festgelegt:

Veranstaltungen innerorts:

  • Veranstaltungen am Freitag und Samstag: bis 24:00 Uhr
  • Veranstaltungen von Sonntag bis Donnerstag sowie an Feiertagen: bis 20:00 Uhr

Veranstaltungen auf der Festwiese beim Kloster sowie auf dem Sportgelände "Im Jauchert":

  • Veranstaltungen am Freitag und Samstag: bis 03:00 Uhr
  • Veranstaltungen von Sonntag bis Donnerstag sowie an Feiertagen: bis 20:00 Uhr

Bauzaunbanner vor dem Kloster

Bitte richten Sie Ihre Anfrage an Frau Hornek (per E-Mail oder telefonisch) | c.hornek(@)adelberg.de | 07166/91011-14 mit dem entsprechenden Wunschzeitraum. Danach folgt die Freigabe, je nachdem welche anderen Veranstaltungen parallel noch beworben werden.

Die Banner sind dann verkehrssicher anzubringen. Etwaige zusätzliche Bauzäune sind nur nach Absprache aufzustellen und dann verkehrssicher abzuspannen.

Dies erfolgt kostenlos.

Plakatierung ab DIN A 2

Das Aufhängen von Plakaten ab DIN A 2 ist nur nach schriftlicher Beantragung und Genehmigung möglich.

Bitte richten Sie Ihre Anfrage per E-Mail an Frau Hornek | c.hornek(@)adelberg.de | 07166/91011-14

Folgende Bedingungen gelten:

  1. Im Gemeindegebiet dürfen maximal 4 Plakate aufgestellt/aufgehängt werden.
  2. Die Plakate dürfen nicht größer als DIN A 1 sein.
  3. Die Plakate müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen, insbesondere der Windlast, genügen.
  4. Die Plakate dürfen nicht reflektieren.
  5. Die Übersichtlichkeit an Straßeneinmündungen, -kreuzungen und Fußgängerüberwegen darf nicht beeinträchtigt werden.
  6. Es ist verboten, Plakate an Verkehrszeichen zu befestigen.
  7. Es ist verboten, Plakate an Bäume zu befestigen.
  8. Der Boden oder andere Einrichtungen dürfen durch das Aufstellen/Aufhängen der Plakatträger nicht beschädigt werden.
  9. Die Plakate sind regelmäßig auf Standfestigkeit und Beschädigungen zu untersuchen und bei Bedarf instand zu setzen bzw. auszutauschen.
  10. Die Plakate müssen mit der Anschrift und Rufnummer des für die Aufstellung und Überwachung zuständigen Unternehmens versehen sein.
  11. Nach Abbau der Plakate ist die Anbringungs- oder Stellfläche im ursprünglichen Zustand zu verlassen. Bei der Abnahme ist das verwendete Befestigungsmaterial rückstandslos zu entfernen.
  12. Plakate, die Anlass zu Beanstandungen geben, sind auf Aufforderung umgehend zu beseitigen.
  13. Plakatiert werden darf nicht an Kultur- oder Naturdenkmalen sowie in der näheren Umgebung hiervon, ebenso nicht an öffentlichen Gebäuden und auf den dazugehörigen Grundstücken.
  14. Die Plakatierung kann frühestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung angebracht werden.
  15. Die Plakatierung ist nach Ende der Veranstaltung unaufgefordert innerhalb von drei Tagen zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, wird dies der Bauhof vornehmen und wir stellen Ihnen diese Kosten in Rechnung.

Die Plakatierungserlaubnis wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.

Sofern zusätzlich eine Straßensperrung erforderlich ist, sind die nachfolgenden Formulare ebenfalls vollständig ausgefüllt einzureichen:

Achtung: Bitte spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde Adelberg einreichen!

Formular Antrag auf Durchführung einer Festveranstaltung

Formular Straßensperrung – Veranstaltererklärung

Bitte beachten Sie, dass ein Nachweis über eine vorhandene Veranstaltungshaftpflichtversicherung eingereicht werden muss.

Da der formale Vorgang der Gestattung künftig entfällt und nur noch die Anzeige der Veranstaltung bearbeitet wird, wird zum aktuellen Zeitpunkt auch keine Gebühr mehr erhoben.

Für die Plakatierungsgenehmigungen fallen für örtliche Vereine und Organisationen keine Gebühren an.

Für Beantragungen von Straßensperrungen fallen weiterhin Gebühren an, die über das Landratsamt Göppingen abgerechnet werden.